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Lehrjahre sind keine Herrenjahre – das gilt auch für einen Young Professional, also eine Person, die noch am Anfang ihrer Karriere steht und sich gerade etabliert. Frisch von der Uni, muss er oder sie sich erst einmal im Job beweisen.

Die Voraussetzungen dafür stehen allerdings gut: Gelten diese Arbeitnehmer doch als besonders qualifiziert, ambitioniert und motiviert. Was aber, wenn gleich der erste Job vorne und hinten nicht passt und man vom Arbeitgeber gekündigt wird?

 

Ursachenforschung bei Kündigung

Insbesondere für einen hoch motivierten Young Professional wird die Kündigung im ersten Job eine schmerzhafte Erfahrung sein. Dennoch sollte man nicht verzagen. Je nach Kündigungsgrund gilt es jetzt, mögliche Fehler aufzuarbeiten. Hierbei hilft häufig ein Gespräch mit dem Arbeitgeber.

Dieser kann Auskunft darüber geben, welchen Leistungsanforderungen der Arbeitnehmer nicht gerecht geworden ist, um aus den Fehlern oder mangelnden Qualifikationen für die nächste Bewerbung bzw. den nächsten Job zu lernen.

Anders verhält es sich bei einer betriebsbedingten Kündigung. In diesem Fall trifft den Arbeitnehmer keine Schuld – ganz gleich, ob er ein Young Professional oder ein lang verdienter Mitarbeiter im Unternehmen gewesen ist.

Eine betriebsbedingte Kündigung macht es zudem einfacher, die geleistete Tätigkeit in den eigenen Lebenslauf aufzunehmen, da man im Vorstellungsgespräch mit einem potenziell neuen Arbeitgeber darauf hinweisen kann, dass die Kündigung im vorherigen Job nicht aus einer Eigenverschuldung resultiert.

 

Abfindungsanspruch für gekündigte Mitarbeiter

Wird ein Mitarbeiter gefeuert, steht diesem je nach Kündigungsgrund und Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Abfindung zu. Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung definiert § 1 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) folgende Abfindungshöhe:

„Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (…) Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

Auch bei einer eher kurzen Betriebszugehörigkeit kann es sich also lohnen, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen, wenn man den Arbeitgeber nicht außergerichtlich davon überzeugen kann, eine Abfindung zu zahlen. Die Kündigungsschutzklage sollte von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung auf den Weg gebracht werden.

Übrigens: Auch bei einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung kann man eine Abfindung erhalten. Allerdings sieht der Gesetzgeber in diesen Fällen eine Abfindung nicht grundsätzlich vor und der Arbeitnehmer muss vor Gericht beweisen, dass die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht haltbar sind.

 

Kündigung in der Probezeit

In der zumeist sechsmonatigen Probezeit hingegen können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt im Gegensatz zur ansonsten vierwöchigen Frist lediglich zwei Wochen. 

Eine Kündigungsschutzklage ist aufgrund der geringen Dauer der Betriebszugehörigkeit und des in der Probezeit noch nicht greifenden Kündigungsschutzes vor Gericht seltener von Erfolg gekrönt. Doch auch hier kann man eine Abfindung erstreiten, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel besonders schützenswerten Angestellten wie Schwangere oder behinderte Menschen den beruflichen Laufpass gibt oder die Kündigungsfristen nicht einhält.

 

Der Gang zum Arbeitsamt

Unabhängig von den Bemühungen um den Erhalt einer Abfindung sollte man sich nach einer Kündigung auch zum Arbeitsamt begeben – schließlich muss man während der Zeit ohne Job  weiterhin versichert sein. Darüber hinaus erhält ein Antragsteller entweder Arbeitslosengeld oder das am 1. Januar 2023 eingeführte Bürgergeld.

Arbeitslosengeld beziehen Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind. Die Höhe der finanziellen Zuwendung beträgt in der Regel 60-67 % des Nettoarbeitsentgelts. Wer weniger als ein Jahr gearbeitet hat, erhält hingegen das Bürgergeld, das für Alleinstehende 502 Euro pro Monat beträgt.

 

Abfindung vs. Arbeitslosengeld

Der Bezug von Arbeitslosengeld kann in der Regel ohne Probleme mit einer Abfindung einhergehen. Beim Bürgergeld kann es jedoch vorkommen, dass die Abfindung auf die vom Staat bezogene Zuwendung angerechnet wird. Das ist vor allem dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Abfindung erst nach Antragstellung des Bürgergelds erhält.

 

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