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Du bekommst BAföG und willst zusätzlich Geld dazuverdienen? Wir erklären dir, worauf du achten musst, welche Freibeträge es gibt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Grundsätzlich gilt, dass du jede Art von Einkommen im BAföG-Antrag angeben musst. Anrechnungsfrei bleibt nur das Kindergeld und Hartz4 (beispielsweise für dein Kind oder Ehegatten). Aber wie es nun mit den unterschiedlichen Zuverdienstmöglichkeiten und BAföG im Detail aussieht, erklären wir im folgenden Blogartikel.

 

Bafög und Arbeiten

 

BAföG und ein Nebenjob auf Minijob-Basis:

So lange dein Einkommen unter 5400 Euro im Jahr bleibt, ist dies anrechnungsfrei. Das heißt, du darfst im Durchschnitt 450 Euro monatlich dazu verdienen. Wichtig ist zu beachten, dass du während der Vorlesungszeit nicht regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Ansonsten bekommst du kein Studenten-BAföG mehr.

 

BaföG und Selbstständigkeit

Möchte man sich selbstständig machen, gibt es zwei Optionen: Entweder man ist freiberuflich tätig oder man meldet ein Gewerbe an. Welche Variante für dich besser ist und wertvolle Tipps dazu findest du hier. Im Hinblick auf die Höhe deines BAföGs ist zu beachten, dass der Jahresgewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit nicht über 4221,74 Euro liegen darf, damit, dass dir kein Teil deines BAföGs gekürzt wird. 

 

BAföG und Werkstudentenjob

Die Mehrheit der Studenten möchte neben dem Studium Praxiserfahrungen sammeln und zusätzlich ein paar Euros dazu verdienen. Eine tolle Möglichkeit hierfür stellen Werkstudentenjobs dar. Ein Werkstudent ist ein in Vollzeit immatrikulierter Student, der nebenbei durchschnittlich für bis zu 20 Stunden pro Woche in einem Unternehmen arbeitet. Wichtig ist zu beachten, dass der Werkstudent nur maximal 26 Wochen pro Jahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten darf. Großer Vorteil am Werkstudentenjob, verglichen mit einer „normalen“ Teilzeitstelle ist, dass viel weniger Sozialversicherungsbeiträge von deinem Lohn einbehalten werden. Du zahlst lediglich den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Krankenversicherung wird davon nicht tangiert, wodurch du entweder weiterhin über deine Eltern oder studentisch krankenversichert bist. Verdienst du allerdings über 450 Euro und bist über deine Eltern versichert, fällt die Familienversicherung weg und du musst dich selbst studentisch versichern. Insgesamt darf dein Einkommen nicht über 450 monatlich bzw. 5400 Euro im Jahr liegen, ohne dass dir ein Teil deines BAföGs gekürzt wird.

 

BAföG und ein Pflichtpraktikum

Immer mehr Universitäten und Fachhochschulen führen Pflichtpraktika ein, damit die Studierenden während des Studiums nicht nur theoretisches Wissen erlernen, sonders ihr Wissen bereits während des Studiums praktisch anwenden können.  Im Hinblick auf das BaföG während des Pflichtpraktikums musst du beachten, dass das Gehalt (abzüglich Werbungskostenpauschale von 1000 Euro im Jahr und Sozialpauschale von 21,3 Prozent), das du während des Praktikums bekommst, voll auf deine Ansprüche angerechnet wird. Je mehr du also im Praktikum verdienst, desto weniger BAföG bekommst du. Prüfe also unbedingt, ob es Sinn macht ein unbezahltes Praktikum zu machen oder erst nach Beendigung des Praktikums wieder BAföG-Leistungen zu beantragen. 

 

BAföG und ein freiwilliges Praktikum

Praxiserfahrung im Studium zu sammeln, wird immer wichtiger. Deshalb suchen sich viele Studierende Praktika, um das in der Theorie erlernte Wissen praktisch anwenden zu können und ihren Lebenslauf aufzubessern. Im Hinblick auf das BAföG während des freiwilligen Praktikums müssen drei unterschiedliche Fälle differenziert werden:

Freiwilliges Praktikum in Teilzeit während der Vorlesungszeit: Der BAföG-Anspruch bleibt unberührt, sofern du nicht mehr als 450 Euro im Monat bzw. 5400 Euro im Jahr verdienst.

Freiwilliges Praktikum während der Semesterferien: Auch hier bleibt der BAföG-Anspruch unberührt, sofern du nicht mehr als 450 Euro im Monat bzw. 5400 Euro im Jahr verdienst.

Freiwilliges Praktikum in Vollzeit während der Vorlesungszeit: Hier muss unbedingt beachtet werden, dass dies zur Unterbrechung der geförderten Ausbildung führt und dein BAföG-Anspruch für den Zeitraum des Studiums pausieren würde. 

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